EXCURSIO HERBIPOLENSIS – Das Basisfach Latein auf antiker Spurensuche
8. Dezember 2021Ziemlich beste Freunde oder Unantastbare?
16. Dezember 2021Sehr geehrte Eltern,
das Kultusministerium hat mit dem heutigen Schreiben vom 8. Dezember konkrete Regelungen für die letzten Schultage vor den Weihnachtsferien (20. bis 22. Dezember 2021) sowie einige Informationen zur Gültigkeit von Testungen und der Wahrnehmung von Impfterminen mitgeteilt. Bitte beachten Sie auch das unten angefügte beigefügte Schreiben „Und was passiert jetzt?“ – Eine Hilfe für das Verhalten im Zusammenhang mit Corona.
Schulbetrieb vom 20. bis 22. Dezember 2021
Wörtlich heißt es im Schreiben des Ministeriums an die Schulen in den entsprechenden Passagen:
„Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Und wir werden nach derzeitigem Stand auch den Beginn der Weihnachtsferien nicht vorziehen. In einer Pandemiesituation, wie wir sie momentan erleben, kann aber keine Maßnahme kategorisch ausgeschlossen werden.
Für das Wohlbefinden und den Lernerfolg ist es ganz entscheidend, dass die Kinder und Jugendlichen in der Schule Gleichaltrige treffen und mit Lehrkräften im persönlichen Kontakt sein und lernen können. Die engmaschigen Tests in Verbindung mit den umfassenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an unseren Schulen tragen dazu bei, die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten. Das Recht auf Bildung wurde auch durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Schulschließungen als Maßnahme der Pandemiebekämpfung gestärkt und hat uns darin bestätigt, dass dieser Bereich in unserer Gesellschaft mit höchster Priorität offengehalten werden muss. Dafür werden wir uns als Kultusministerium weiter mit aller Kraft einsetzen.
Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen.“
Möglichkeit der Beurlaubung vom Präsenzunterricht zwischen 20. und 22. Dezember 2021
Für diese Ausnahmeregelung sind die folgenden – vom Kultusministerium aufgestellten – Regelungen verbindlich zu beachten:
- Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler schriftlich angezeigt.
- Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen, sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.
- Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
- Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
- Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).
Sofern Sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, benötigen wir den entsprechenden Beurlaubungswunsch schriftlich bis einschließlich Dienstag, den 14. Dezember 2021. Die Abgabe ist direkt im Sekretariat durch Sie persönlich oder Ihre Kinder möglich.
Gültigkeit von Testungen & Wahrnehmung von Impfterminen
Aufgrund der geänderten Corona-Verordnung des Landes ergeben sich im Hinblick auf die Testnachweise für die Schülerinnen und Schüler einige Änderungen. Bitte beachten Sie, dass „Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Schulferien nun einen aktuellen Testnachweis oder – soweit vorhanden – einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen,
wenn sie Einrichtungen besuchen wollen, für die außerhalb der Ferien die Vorlage des Schülerausweises ausreichend ist„.
Nach dem Ende der Ferien erhalten Sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Diese Ausnahmeregelung ist derzeit für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zum 31. Januar 2022 befristet. Damit haben nach Aussage des Kultusministeriums alle Personen in dieser Altersgruppe ausreichend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen.
Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass wir als Schule – im Einvernehmen mit dem Kultusministerium – bei Impfterminen von Schülerinnen und Schülern, die in die Schulzeit fallen, diese gerne beurlauben, sofern andere Terminmöglichkeiten nicht realisierbar sind. Bitte nehmen Sie bei Bedarf – entsprechend den allgemeinen Regelungen im Umgang mit Beurlaubungen – Kontakt mit den jeweiligen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern auf.
„Und was passiert jetzt?“ – Eine Hilfe für das Verhalten im Zusammenhang mit Corona
Ebenfalls bitten wir um Beachtung des beigefügten Schreibens des Kultusministeriums mit Erläuterungen zu den relevanten Fragestellungen im Hinblick auf das Verhalten im Zusammenhang mit Corona:
Für Rückfragen stehen wir wie immer gerne zur Verfügung!
Viele Grüße
Schulleitungsteam Gymnasium Weikersheim